AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden
Reisevertrages.


1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde der Firma KROATIEN
EXPERTEN LILA PUBLISHING Lixi Laufer e.K. im folgenden Reiseveranstalter genannt
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die
jeweilige Reise oder Motorradveranstaltung, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur

Reiseausschreibung stehen.

1.3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der
Reisende erhält von dem Reiseveranstalter unverzüglich nach Vertragsabschluss eine
schriftliche Reisebestätigung. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an
das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag
kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die
Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten z.B. durch Zahlung des
Reisepreises erklärt.

2. Bezahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der
Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die
Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.2
genannten Grund abgesagt werden kann.

2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein
und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden 75,- Euro nicht, so dürfen Zahlungen auf
den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Die
Bezahlung des Reisepreises wird in diesem Fall erst bei Antritt der Reise fällig.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.

3. Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss

3.1. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig
werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu informieren.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten


4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der am Ende der AGB angegebenen Anschrift
zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h.
unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserkl.rung des
Kunden wie folgt berechnet und gilt für alle beim Veranstalter gebuchten Reisen mit
Selbstanreise (a) bzw. Überfahrten mit der Fähre/ Flug (b):

a: vom 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises, vom 29. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 40% des Reisepreises, vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des
Reisepreises, ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises, am Tag der Abreise

oder bei Nichtantritt (no show) 100% des Reisepreises.

b: bis zum 57. Tag oder länger vor Reisebeginn 15 % des Reisepreises, ab dem 29. bis 56.
Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises, ab dem 15. bis 28. Tag vor dem Reisebeginn
50 % des Reisepreises, ab dem 14. Tag oder kürzer vor Reisebeginn 100 % Reisepreises.

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine
höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist,
dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer
etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu
belegen.

4.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Umbuchungen

5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses beträgt bis
zum 31. Tag vor Reiseantritt 30,- Euro pro Person.

5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger
Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der
ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Der Reiseveranstalter kann den
Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich derart
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beträge.

7.2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl. Der Reiseveranstalter
kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und
die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in
der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem
vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im
BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

§ 651j (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen.
§ 651j (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des §
651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbef.rderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a)soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der

Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

9.3 Der Reiseveranstalter haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.

10. Mitwirkungspflicht

10.1. Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde
Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen
aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt
eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist
verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.2. Fristsetzung vor Kündigung. Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird.

10.3. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10.4. Fahrerlaubnis: Der Teilnehmer sichert bei allen Motorrad- und PKW-Reisen zu,
dass er eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Er nimmt mit seinem Fahrzeug an der
Veranstaltung (Reise) teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und
sich in fahrsicherem Zustand befindet. Es gelten die Regeln der StVO und der StVZO bzw.
die Straßenverkehrsordnung im jeweiligen Reiseland. Das Fahrzeug des
Reiseteilnehmers muss ordnungsgemäß versichert sein, der Reiseveranstalter schließt
keine zusätzlichen Versicherungen für die Teilnehmer ab.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann Frist wahrend nur
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der am Ende der AGB angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

11.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.4. Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag
des vertraglichen Reiseendes folgt.

11.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visaund
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der
Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.

13.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die
Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

13.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand
gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die
anwendbaren deutschen Vorschriften.

14. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung oder des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die Reisebedingungen.

15. Datenschutz


Alle Informationen hierzu, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
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Stand: Januar 2020

 

KROATIEN EXPERTEN
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Amtsgericht München HRA 97551;
UST.-ID-Nr. DE147567114
Steuer-Nr. 143/165/50040
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